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Ab Montag, 19. April, sind mit Einschränkungen wieder Veranstaltungen mit Publikum möglich, etwa in Sportstadien, Kinos oder Theater- und Konzertlokalen. Auch sportliche und kulturelle Aktivitäten in Innenräumen sind wieder erlaubt, ebenso gewisse Wettkämpfe. Restaurants können ihre Terrassen wieder öffnen. Bei allen wieder erlaubten Aktivitäten ist das Tragen einer Maske und das Einhalten des erforderlichen Abstands erforderlich.
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Restaurants und Bars können ab dem 19. April ihre Terrassen wieder öffnen. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske darf nur während der Konsumation abgelegt werden. Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt. Von sämtlichen Person müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden. Diskotheken und Tanzlokale bleiben geschlossen. Weil viele Gastrobetriebe mit dieser Regelung noch nicht kostendeckend wirtschaften können, wird die wirtschaftliche Unterstützung der Gastrobranche wie bisher fortgeführt.
Wichtig ist zu beachten: - Sitzpflicht und die Maske darf nur während der Konsumation abgelegt werden
- Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt
- Kontaktdaten müssen erhoben werden
- Tische müssen einen Abstand von 1,5 Metern haben
- Eine Überdachung der Terrasse oder des Aussenbereichs ist erlaubt (Details siehe FAQ)
- Toiletten im Betrieb dürfen benutzt werden
- Restaurantterrassen & Take- Aways müssen zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geschlossen sein
¬ Wichtige FAQ zu den Lockerungen vom 19. April 2021 ¬ 14. April 2021 | MM Bundesrat | Nächster Öffnungsschritt am 19. April
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Bis der Restaurationsbetrieb in Innenräumen wieder möglich ist, sollen Basler Gastronominnen und Gastronomen draussen mehr Plätze als bisher anbieten können. Der Regierungsrat ermöglicht vorübergehend eine weitergehende Ausdehnung bestehender Aussenbestuhlung, sobald der Bundesrat den Gastronomiebetrieb im Aussenbereich wieder erlaubt. Die Ausdehnung ist ohne Bewilligung möglich, solange sie insbesondere die geltenden Sicherheitsbestimmungen und Auflagen erfüllt. Ausdehnungen auf Fahrbahnen oder auf Strassen ohne Trottoirs sind der Allmendverwaltung vorgängig zu melden.
¬ 13. April 2021 | MM RR | Mehr Platz für Gastronomie im Freien
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Öffentlich zugängliche Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe sollen analog zu Läden und Museen ihre Innenbereiche wieder öffnen können. Damit sind auch Zoos und botanische Gärten wieder vollständig zugänglich. In Innenräumen muss immer eine Maske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden. Der Innenbereich von Wellnessanlagen und Freizeitbädern bleibt hingegen geschlossen.
¬ 14. April 2021 | MM Bundesrat | Nächster Öffnungsschritt am 19. April
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Veranstaltungen mit Publikum sind mit Einschränkungen wieder möglich. Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf 100 Personen draussen – etwa für Fussballspiele oder Open-Air-Konzerte – und 50 Personen drinnen – etwa für Kinos, Theater oder Konzerte. Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden. Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss jeweils ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden. Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen.
Mit dem Öffnungsschritt sind auch andere Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen erlaubt. Dies betrifft beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich.
¬ Wichtige FAQ zu den Lockerungen vom 19. April 2021 ¬ 14. April 2021 | MM Bundesrat | Nächster Öffnungsschritt am 19. April
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Der Bundesrat hat am 19. März 2021 das vereinfachte Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) sowie die Aufhebung der Karenzzeit bis am 30. Juni 2021 verlängert. Die dreimonatigen Verlängerungen der beiden Massnahmen treten am 1. April 2021 in Kraft. Damit können die Unternehmen und die Durchführungsstellen weiterhin entlastet werden. Die Verlängerung des vereinfachten Verfahrens bedingt, dass die Mehrstunden, die sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, weiterhin nicht abgezogen werden, und das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen weiterhin nicht an die KAE angerechnet wird.
¬ 19.03.2021 | MM WBF | Verlängerung von Massnahmen im Bereich der Kurzarbeit
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Informationen rund um das neue Coronavirus (COVID-19) für Basler Unternehmen. Die Situation um Corona kann sich momentan ständig verändern. Dies stellt vor allem Unternehmen immer wieder vor neue Herausforderungen. Deswegen werden wir auch weiterhin alle für Euch relevanten Informationen zusammentragen und sie kompakt und aktuell auf unserer Plattform präsentieren.
¬ Stets aktuelle Informationen unter proinnerstadtbasel.ch/plattform/coronavirus
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